Kurzinfo

Im Laufe einer schweren Erkrankung kann es dazu kommen, dass man nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen oder sie mitzuteilen, zum Beispiel aufgrund von Bewusstlosigkeit oder geistiger Verwirrung. Dann müssen andere Menschen entscheiden.

Für einen solchen Fall lassen sich Vorkehrungen treffen. Mit Patientenverfügungen können wir sicherstellen, dass Ärzte und Angehörige wissen, wie wir behandelt werden möchten und welche medizinischen Maßnahmen wir vielleicht ablehnen. Die Ärzte sind damit an unseren Willen gebunden.

Mit einer Vorsorgevollmacht können wir Vertrauenspersonen bevollmächtigen, unsere geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln. In einer Betreuungsverfügung lässt sich erklären, welchen Menschen wir uns als gesetzlichen Vertreter („Vormund“) wünschen.

Im Testament können wir bestimmen, wer unseren Besitz erben soll. In einer Bestattungsverfügung können wir außerdem regeln, wie unsere Trauerfeier ablaufen soll.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann man festlegen, wie man medizinisch behandelt werden möchte, wenn man sich selber nicht mehr dazu äußern kann – und wie nicht. Man kann zum Beispiel festschreiben, dass man nicht künstlich am Leben erhalten oder ernährt werden möchte, wenn keine Chance mehr besteht, wieder zu Bewusstsein zu kommen.

Ärzte müssen sich an die Patientenverfügung halten. Liegt keine Patientenverfügung vor, werden sie hingegen möglicherweise Maßnahmen ergreifen, die der Patient nicht gewollt hätte.

Eine Patientenverfügung sollte sehr genau formuliert werden. Vorher sollte man sich ausführlich mit dem Thema beschäftigen. Eine Beratung beim Arzt oder in einer Aidshilfe kann dabei sehr hilfreich sein. Gute Informationen und Textbausteine gibt es beim Bundesministerium für Justiz und dem Humanistischen Verband Deutschland.

Eine Patientenverfügung muss mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Man sollte sie etwa alle sechs bis zwölf Monate überprüfen und neu unterschreiben.

Vollmacht

Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer geschäftliche Entscheidungen treffen soll, wenn man es selber nicht mehr kann. Dabei geht es zum Beispiel um Bankgeschäfte, das Abschließen oder Kündigen von Mietverträgen sowie Kauf und Verkauf von Eigentum. Auch Fragen der medizinischen Behandlung und des Aufenthaltsbestimmungrechts gehören dazu.

In der Vollmacht kann man einer Vertrauensperson eine Vollmacht für alle geschäftlichen Bereiche auszustellen oder Vollmachten einräumen, die nur für bestimmte Bereiche gelten, zum Beispiel für Bankgeschäfte.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird im Fall der „Geschäftsunfähigkeit“ ein Vormundschaftsgericht einen gesetzlichen Betreuer zu bestimmen.

Die Vollmacht muss mit Datum versehen und unterschrieben sein. Bevor man sie abfasst, sollte man sich gründlich informieren. Eine Beratung in einer Aidshilfe kann dabei sehr hilfreich sein.

Die Ärztekammern, das Bundesministerium für Justiz (BMJ) und so genannte Betreuungsvereine bieten  auch Mustertexte an.

Betreuung

In einer Betreuungsverfügung kann man einen Menschen benennen, den man sich als „gesetzlichen Betreuer“ wünscht, falls man selber nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen selber zu treffen. Einen solchen gesetzlichen Betreuer setzt ein Vormundschaftsgericht ein. Normalerweise halten sich die Gerichte an den Wunsch des Betroffenen; sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet.

Liegt eine umfassende Vorsorgevollmacht vor ist eine Betreuungsverfügung in der Regel nicht notwendig.
In der Betreuungsverfügung können auch explizit Personen ausgeschlossen werden, von denen man nicht möchte, dass sie die Betreuung übernehmen.

Ärztekammern, das Bundesministerium für Justiz und Betreuungsvereine bieten Mustertexte an.

Testament

In einem Testament regelt man, wer im Falle des Todes erben soll, was man besitzt. Ein Testament kann man in verschiedenen Formen abfassen. Eine handschriftliche Notiz kann ebenso ausreichend sein wie ein notariell beglaubigtes Testament. Gültig ist das letzte Testament, das der Verstorbene verfasst hat.

Allerdings ist es ratsam, sich beraten zu lassen, bevor man das Testament schreibt, zum Beispiel durch einen Anwalt oder Notar. Andernfalls ist das Testament vielleicht rechtlich nicht eindeutig oder missverständlich formuliert, denn das Erbrecht ist eine komplizierte Angelegenheit. Weitere Informationen finden es hier.

Um sicher zu gehen, dass „der letzte Wille“ auch wirklich erfüllt wird, kann man sein Testament außerdem gegen geringe Gebühren beim Amtsgericht hinterlegen. So ist sicher gestellt, dass es nicht verschwindet.

Bestattung

Über das Testament hinaus kann man festlegen, wie man sich die Beisetzung wünscht. Erd- oder Feuerbestattung, der richtige Friedhof, die Redner und die Musik, die gespielt werden soll – all das kann Bestandteil einer solchen schriftlichen Erklärung sein. Sie bedarf keiner besonderen Form und kann auch Bestandteil der Patientenverfügung sein. Verschiedene Vordrucke dazu finden sich im Internet (Beispiel 1).

Achtung: Entsprechende Hinweise im Testament genügen nicht, weil Testamente oft erst nach der Beisetzung geöffnet werden.

Liegt keine entsprechende Verfügung vor, sind die engsten Verwandten berechtigt, die Trauerfeier zu gestalten. Nicht immer geschieht das im Sinne des Verstorbenen. Über eine Verfügung dürfen sich die Hinterbliebenen hingegen nicht hinwegsetzen.

Manche Bestattungsunternehmer bieten heute auch an, die Trauerfeier bereits zu Lebzeiten zu planen. Mit einer Sterbegeldversicherung  kann man gegebenenfalls sicherstellen, dass auch finanziell alles abgesichert ist.

Wird die Trauerfeier über das Sozialamt oder Ordnungsamt finanziert, können diese allerdings auf eine preiswerte, aber würdige Bestattung bestehen.