Kurzinfo

Das Sozialrecht regelt die Absicherung für Menschen, die sich finanziell nicht selber versorgen können, zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Behinderung. Es umfasst die sozialen Sicherungssysteme wie die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosengeld I und II („Hartz IV“).

Zum Sozialrecht gehören sehr viele Gesetze und Regelungen. Dementsprechend gibt es in diesem Bereich eine große Fülle an Informationen, die teilweise sehr kompliziert sind. Diese Seiten geben einen leicht verständlichen Überblick und Hinweise, wo weitere Informationen erhältlich sind.

Wir empfehlen, im Zweifel eine Sozialrechtsberatung in einer Aidshilfe oder einer spezialisierten Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen, da immer eine Fülle von persönlichen Faktoren eine Rolle spielt. Fachkundige Berater können darauf eingehen.

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I (ALG I) erhält, wer

Die Höhe des ALG I hängt vom bisherigen Gehalt ab. Arbeitslose mit Kindern bekommen etwa 67 Prozent, alle anderen etwa 60 Prozent des bisherigen Nettogehalts. Liegt das ALG I niedriger als das ALG II (Hartz IV), kann als Ergänzung ALG II beantragt werden; das Arbeitslosengeld wird so auf die Höhe von ALG II aufgestockt.

Die Dauer des Bezugs von ALG I hängt vom Lebensalter ab. Unter 50-Jährige erhalten es höchstens ein Jahr, Ältere teilweise länger. Die Dauer der Zahlungen hängt auch davon ab, wie lange man Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Geregelt ist diese Leistung im Sozialgesetzbuch III (SGB III) .

Weitere Informationen gibt es bei den örtlichen Arbeitslosenvereinen und der Agentur für Arbeit.

ALG II / Hartz IV

Diese Leistung ist unter den Bezeichnungen Arbeitslosengeld II (ALG II),  Hartz IV und „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ bekannt.

ALG II erhält man, wenn das ALG I ausgelaufen ist oder kein Anspruch darauf besteht. Anspruch auf ALG II haben bedürftige Erwerbsfähige zwischen 15 und 65 Jahren.

Das ALG II soll die Kosten für das Nötigste abdecken, also zum Beispiel Lebensmittel, Kleidung und Wohnung. Alleinstehende erhalten zurzeit einen Regelsatz von 399 Euro (Stand Januar 2015), zusätzlich werden eine „angemessene“ Unterkunft und die Heizkosten bezahlt.

Über diese Leistungen hinaus können in bestimmten Situationen weitere Leistungen (Mehrbedarfe) beantragt werden. Möglich sind auch Einmalzahlungen, etwa für die Erstausstattung  einer Wohnung mit Möbeln und Elektrogeräten, sofern diese noch nicht vorhanden sind.

Möglich sind auch Einmalzahlungen, etwa für die Erstausstattung  einer Wohnung mit Möbeln und Elektrogeräten, sofern diese noch nicht vorhanden sind.

Geregelt ist das ALG II im Sozialgesetzbuch II (SGB II).

Weitere Informationen gibt es bei der Agentur für Arbeit  und bei Tacheles e.V.

Härtefallregelung bei ALG II / Hartz IV

Empfänger von ALG II können sich bestimmte, nicht im Regelsatz enthaltene Kosten im Rahmen der so genannten Härtefallregelung erstatten lassen. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für nicht verschreibungsfähige Medikamente, Fahrtkosten bei Arztbesuchen und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer. Für den Antrag sollte man sich vom Arzt die Notwendigkeit bescheinigen lassen und es selber ausführlich  begründen und belegen.

Aus der Bescheinigung /Begründung muss hervorgehen, dass die beantragten Maßnahmen unbedingt notwendig sind und dass der Bedarf regelmäßig besteht, also nicht nur einmalig.

Grundlage für diese Regelung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (siehe auch) aus 2010.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat gemeinsam mit der Bundesarbeitsagentur festgelegt, in welchen Fällen Mehrbedarf gewährt werden soll. Die Liste kann der Orientierung dienen, ist aber nicht abschließend.

Weitere Informationen zur Härtefallregelung gibt es hier.

Ein Muster für die Antragstellung gibt es hier.

Sozialgeld

Sozialgeld erhalten „nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige“ (zum Beispiel Kinder unter 15 Jahren), wenn sie mit jemandem in einer „Bedarfsgemeinschaft“ zusammenleben, der ALG II erhält. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine alleinerziehende Mutter ALG IIbekommt. Die Höhe des Sozialgeldes entspricht der Höhe des ALG II.

Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder, die aufgrund anderer Gesetze  Anspruch auf Sozialhilfe haben. Das kann zum Beispiel bei behinderten Kindern der Fall sein.

Sozialhilfe

Die Bedeutung der Bezeichnung Sozialhilfe hat sich im Jahr 2005 geändert. Was früher Sozialhilfe genannt wurde, ist teilweise durch das ALG II (Hartz IV) ersetzt worden. Anspruch auf Sozialhilfe im neuen Sinn haben nur Menschen, die zeitweilig nicht erwerbsfähig sind, Vorruheständler mit niedriger Rente, Menschen mit länger andauernden Krankheiten und in bestimmten Fällen Kinder.

Die Höhe der Sozialhilfe ist die gleiche wie bei ALG II, liegt also bei 399 Euro (Stand Januar 2015) für Alleinstehende zuzüglich der Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizkosten.

In bestimmten Situationen können Mehrbedarfe beantragt werden. Informationen darüber gibt es unter www.sozialhilfe24.de

Die Sozialhilfe ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt.

Grundsicherung

In diesem Abschnitt geht es um die „Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung“. Sie darf nicht mit ALG II (Hartz IV) verwechselt werden, das auch Grundsicherung genannt wird.

Die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung erhalten:

Die Höhe der Grundsicherung ist die gleiche wie bei ALG II, liegt also bei 399 Euro (Stand Januar 2015) für Alleinstehende zuzüglich der Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizkosten.

In bestimmten Situationen können „Mehrbedarfe“ beantragt werden. Informationen darüber gibt es unter www.sozialhilfe24.de.

Die Grundsicherung ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt.

Stiftungen

Immer wieder kann es zu Situationen beziehungsweise Notlagen kommen, für die es keine öffentlichen Unterstützungen gibt. Hier springen möglicherweise folgende Institutionen ein:

Mehrbedarf

Menschen, die ALG II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter beziehen, benötigen in bestimmten Situationen  manchmal unbedingt mehr Geld, als sie erhalten, zum Bespiel aufgrund von Krankheiten. Für diesen Fall können sie so genannte Mehrbedarfe geltend machen. Dabei gibt es keine speziellen Regelungen für Menschen mit HIV/Aids, aber einige der Regelungen können auch für sie zutreffen.

Mehrbedarf für Ernährung (Krankenkostzulage)  

Wenn eine Erkrankung eine besondere Ernährung notwendig macht, kann dafür eine Zulage „in angemessener Höhe“ beantragt werden.

Die Behörden richten sich bei der Berechnung in der Regel nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. Demnach bedarf ein HIV-/Aids-Patient im Normalfall „nur“ einer normalen Vollkost, die mit dem Regelsatz abgedeckt ist.  Eine Zulage wird nur empfohlen,

Die empfohlene Zulage beträgt 10 Prozent des Regelsatzes der Sozialleistung, die man bekommt. Liegt eine höherer Bedarf vor, kann man mit einem ärztlichen Attest  aber auch eine höhere Zulage beantragen.

Der Mehrbedarf muss in jedem Fall schriftlich mit einem Attest beantragt werden. So wird die Diagnose aktenkundig. Man sollte sich gut überlegen, ob man das möchte.

Gesetzesgrundlage: § 21 (5) SGB II, §30 (5) SGB XII

Mehrbedarfe bei (Schwer)Behinderung

Menschen mit Behinderung können einige „Mehrbedarfe“ pauschal geltend machen, bekommen dann also regelmäßig einen festen Betrag zusätzlich. Berechtigt sind

Mehrbedarf aus Altersgründen

Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 17 % des Regelsatzes ihrer Sozialleistung zusätzlich. Rechtsgrundlage ist § 30 (1) SGB XII.

Kondomgeld

Menschen mit HIV/Aids können Mehrbedarf für die Kosten von Kondomen beantragen. Die Regelungen in den einzelnen Ämtern und Bundesländern dazu sind unterschiedlich. Teilweise wird eine Pauschale erstattet, teilweise wird der Betrag erstattet, wenn man Quittungen vorlegt. Einige Ämter verlangen vor der Bewilligung eine ärztliche Bescheinigung über den Bedarf.

Der zugrunde liegende Gesetzestext lautet:

 „Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.“ (§ 47 SGB XII Vorbeugende Gesundheitshilfe)

Hygienemehrbedarf

Menschen mit HIV haben häufig einen erhöhten Bedarf an Hygieneartikeln wie zum Beispiel Waschmitteln oder Hautpflegeprodukten.

Sie können deswegen nach geltender Rechtsprechung Hygienemehrbedarf beantragen, wenn sie Sozialhilfe oder "Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung" erhalten. Bedingung: Der Mehrbedarf muss krankheitsbedingt und nachweisbar sein. Rechtsgrundlage dafür sind § 73 SGB XII („Hilfe in sonstigen Lebenslagen“) und § 28 (1) SGB XII.

Für ALG-II-Empfänger besteht laut Gesetz kein Anspruch, Hygienemehrbedarf anzumelden. Trotzdem lohnt sich ein Antrag! Sozialgerichte und das Bundesverfassungsgericht haben nämlich geurteilt, dass Mehrbedarf in bestimmten Fällen trotzdem geltend gemacht werden kann.

ARGEn beziehungsweise Jobcenter weisen Anträge aber bisher häufig zurück. Eine Beratung in einer Aidshilfe kann helfen, den Anspruch durchzusetzen. Dem Antrag sollte ein ärztliches Attest beigefügt werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema gibt die Website rechtpositiv.de.

Behinderung

Schwerbehinderung

Wenn die HIV-Infektion zu einer Schwerbehinderung führt, ergeben sich daraus bestimmte Rechte. Um sie in Anspruch zu nehmen, muss man beim zuständigen Amt einen Schwerbehindertenausweis beantragen.

Als schwerbehindert gilt, wer einen Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent zugesprochen bekommt. Neben den Prozenten können auch verschiedene Merkzeichen (z.B. G für Gehbehindert, B für Begleitperson erforderlich usw.) vergeben werden. Mit den Merkzeichen sind unterschiedliche Rechte verbunden.

Wer einen Behinderungsgrad zwischen 30 und 50 Prozent bescheinigt bekommt, kann sich bezüglich des Kündigungsschutzes mit Schwerbehinderten gleichstellen lassen. Dafür ist Antrag beim Arbeitsamt erforderlich.

Den Zeitpunkt für einen Antrag auf Gleichstellung sollte man sich gut überlegen. Da dann der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informiert wird, kann es von Vorteil sein, damit zu warten, bis das Arbeitsverhältnis nicht mehr in der Probezeit ist und das Kündigungsschutzgesetz auch greift.  Bei der Entscheidung kann eine Beratung in einer Aidshilfe helfen.

Die Gesetze zum Thema Schwerbehinderung sind im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), ab §68 geregelt.

Leistungen zur Teilhabe

Leistungen zur Teilhabe (früher: Eingliederungshilfe) erhalten Menschen mit Behinderung und Menschen, die von Behinderung bedroht sind (zum Beispiel aufgrund einer Krankheit).

Folgende Leistungen gehören dazu:

Gezahlt werden diese Leistungen von verschiedenen Institutionen, darunter die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherungsträger, die Sozialhilfeträger und die gesetzlichen Krankenkassen.

Die Bestimmungen basieren auf § 3 des Grundgesetzes, der eine Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer Behinderung verbietet. Geregelt sind die Leistungen überwiegend im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

Informationen über Ansprüche und Anträge gibt es auf einer speziellen Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Ausführliche Informationen über Fördermöglichkeiten für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben und ihre Arbeitgeber gibt es auch auf der Website der Integrationsämter.

Persönliches Budget  

Menschen mit Behinderungen erhalten Sozialleistungen meist in Form von Dienst- und Sachleistungen. Die zuständige Behörde schickt zum Beispiel einen Betreuer oder es kommt ein Pflegedienst ins Haus. Dabei können die Leistungsempfänger oft wenig mitbestimmen.

Das Persönliche Budget bietet eine Alternative. Statt der Leistungen wird ein entsprechender Geldbetrag ausgezahlt. Davon kann sich der Leistungsempfänger die Unterstützung nach seinen eigenen Vorstellungen selber beschaffen, etwa indem er Helfer bezahlt oder einen Pflegedienst beauftragt.

Ein Persönliches Budget kann beim entsprechenden Leistungsträgerbeantragt werden, also zum Beispiel bei der Krankenkasse, der Pflegekasse, der Rentenversicherung, dem Sozialhilfeträger, dem Integrationsamt sowie der Bundesagentur für Arbeit.

Dabei können „Leistungen zur Teilhabe“ und andere Sozialleistungen einbezogen werden. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch IX (SGBIX).

Das persönliche Budget stellt eine große Chance dar. Andererseits ist es mit bürokratischem Aufwand verbunden und erfordert Fachwissen. Wir empfehlen daher eine Beratung bei einer spezialisierten Beratungsstelle.

Ausführliche Informationen gibt es

Krankenversicherung

In Deutschland gibt es bei der Krankenversicherung eine Versicherungspflicht: Einerseits muss sich jeder Mensch, der in Deutschland lebt, versichern. Andererseits sind die Krankenversicherungen verpflichtet, jedem eine Versicherung zu ermöglichen.

Das System der Krankenversicherung ist zweigeteilt: Es gibt die gesetzlichen und die privaten Krankenkassen.
Die meisten Menschen sind gesetzlich versichert. Ob man sich privat versichern kann oder muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel davon, ob man fest angestellt ist und wie viel man verdient.

In einer besonderen Situation befinden sich Asylbewerber und Menschen mit einer Duldung. Ihre Gesundheitsversorgung wird in der Regel vom Sozialamt finanziert. Sie erhalten Leistungen nur bei akutem Bedarf.

Die medizinische Versorgung von Häftlingen läuft ebenfalls nicht über die Krankenkassen, sondern über die Haftanstalten. Geregelt ist sie im Strafvollzugsgesetz.

Gesetzliche Krankenversicherung

Einen Anspruch auf eine gesetzliche Versicherung hat, wer fest angestellt arbeitet. In diesem Fall ist man zugleich verpflichtet, gesetzlich krankenversichert zu sein.

Nur wenn man eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitet, die „Versicherungspflichtgrenze“, darf man sich stattdessen privat versichern. Sie verändert sich von Jahr zu Jahr (2012: 4.237,50 Euro pro Monat).

Wer die Voraussetzungen zur gesetzlichen Versicherungspflicht verliert, kann sich innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob er trotzdem in der gesetzlichen Versicherung bleiben möchte. Dieser Fall tritt ein, wenn man sich selbstständig macht, verbeamtet wird oder die Versicherungspflichtgrenze überschreitet.

Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung kann man allerdings nur bleiben, wenn man a) mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist oder b) insgesamt 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre.

Für Menschen, die Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, wird die gesetzliche Krankenversicherung vom Sozialamt oder Arbeitsamt weiter gezahlt.

Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherer sind verpflichtet, jedem Menschen eine Krankenversicherung zu ermöglichen.

Die Versicherungsanbieter können sich also ihre Mitglieder nicht mehr aussuchen, wie es früher einmal der Fall war. Damals konnten Menschen mit HIV in der Regel keine private Krankenversicherung abschließen, weil sie als Versicherungsnehmer nicht akzeptiert wurden.

Die Versicherungsanbieter müssen nun zumindest eine Versicherung im so genannten Basistarif ohne Gesundheitsprüfung und Auflagen bereitstellen. Damit sind die gleichen medizinischen Maßnahmen und Medikamente abgedeckt wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung.

Trotzdem gibt es Unterschiede bei den Beiträgen und Leistungen der Versicherungen. Es ist empfehlenswert, sich vor Abschluss einer Versicherung genau zu informieren.

Wenn jemand bereits vor einem positiven HIV-Test privat versichert war, bleibt die Versicherung in der bisherigen Form bestehen.

Lohnfortzahlung / Krankengeld

Wenn fest angestellte Arbeitnehmer krank werden, haben sie für eine bestimmte Zeit weiterhin Anspruch auf ihren Lohn. Wie lange, regelt der Arbeitsvertrag, in der Regel sind es sechs Wochen. Im Anschluss erhält man stattdessen Krankengeld von der Krankenkasse.

Wer Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht und sich krank meldet, bekommt zunächst weiterhin Arbeitslosengeld, nach sechs Wochen dann ebenfalls Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Wer ALG II bekommt, erhält kein Krankengeld, sondern weiter ALG II.

Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des letzten monatlichen Bruttolohns, höchstens aber 90 Prozent des letzten Nettolohns. Das ergibt in der Regel etwa 75 Prozent des letzten Nettolohns. (Rechtsgrundlage ist § 47 des SGB V)  

Krankengeld erhält man für eine Erkrankung bis zu 18 Monate innerhalb von drei Jahren.

Bei der privaten Krankenversicherung gibt es verschiedene Regelungen, die im Versicherungsvertrag festgehalten sind.

Rente

Es gibt verschiedene Arten von Renten: Die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente und die Witwer- und Witwenrente.

Die Altersrente erhält man als Rentenversicherter ab einem gewissen Alter, wenn man in Ruhestand oder Rente geht.

Die Erwerbsminderungsrente erhält man, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenig oder gar nicht mehr arbeiten kann.

Die Hinterbliebenenrente erhält man unter bestimmten Bedingungen, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner stirbt und gesetzlich rentenversichert war. Auch Kinder haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn ein oder beide Elternteile versterben.

Altersrente

Die Altersrente wird gezahlt, wenn man aus Altersgründen in Rente geht. Zurzeit erhält man sie, wenn man mindestens 65 Jahre alt ist. Ab 2012 wird das Mindestalter schrittweise bis auf 67 Jahre angehoben (gilt für alle ab dem Geburtsjahr 1947).

Es ist auch möglich, in Rente zu gehen, bevor man das Mindestalter erreicht. Dann wird aber nicht die volle Rente gezahlt, sondern es werden so genannte Abschläge abgezogen. Weitere Informationen und einen Rechner für den Rentenbeginn und die Abschläge gibt es auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.

Für zwei Gruppen gibt es eine besondere Art der Altersrente: für Schwerbehinderte ab einem „Grad der Behinderung“ von 50 Prozent und für Berufs- und Erwerbsunfähige, die vor 1951 geboren sind (sofern sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und 35 Jahre versichert waren).

Genauere Infos gibt es auf der Internetseite des Deutschen Rentenversicherungsbundes.

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente bekommt, wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeitsfähig ist und das Mindestalter für die Altersrente aber noch nicht erreicht hat. Die Rente wird in der Regel zunächst befristet bewilligt (ein bis drei Jahre).

Anspruch hat, wer insgesamt mindestens fünf Jahre gesetzlich rentenversichert ist und innerhalb der letzten fünf Jahre insgesamt drei Jahre Beiträge eingezahlt hat.

Ob die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung auf Basis ärztlicher Gutachten.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich unter anderem nach den bisher eingezahlten Beiträgen und ist aus dem „Rentenauskunftsbogen" zu ersehen, den jeder Versicherte regelmäßig zugeschickt bekommt.

Bei der vollen Erwerbsminderungsrente darf man bis zu 450 Euro (Stand Januar 2013) monatlich hinzuzuverdienen. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ist dieser Betrag meist höher, er hängt vom bisherigen Einkommen ab.

Ausführliche Informationen gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder der Deutschen Rentenversicherung.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Berufsunfähigkeitsrente gab es bis zum Jahr 2001. Sie waren die Vorläufer der Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsunfähigkeitsrente erhielt, wer nicht mehr arbeitsfähig war. Die Berufsunfähigkeitsrente bekam, wer zwar noch arbeiten konnte, aber nicht mehr in seinem Beruf.

Wer vor 2001 erwerbsunfähig geworden ist, erhält bis heute die Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht. Daran wird sich auch nichts ändern.

Bei der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente darf man bis zu 450 Euro (Stand 2013) hinzuzuverdienen. Bei einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit ist dieser Betrag meist höher, er hängt vom bisherigen Einkommen ab. Bei einer Berufsunfähigkeitsrente gelten beim Hinzuverdienst ebenfalls individuelle Grenzen.

Achtung: Wer eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält, darf keine selbständige Tätigkeit ausüben. Damit erlöschen die Rentenansprüche, auch rückwirkend! Es drohen hohe Rückzahlungsforderungen. Eine Lösung wäre die Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsminderungsrente umwandeln zu lassen. Vorher ist aber dringend zu prüfen, ob dadurch Nachteile entstehen. Beratung hierzu bieten u.a. die Versicherungsältesten.

Bei der Berufsunfähigkeitsrente gilt diese Regelung nicht.

Hinterbliebenenrente

Nach dem Tode des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners besteht Anspruch auf eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat oder fünf Jahre gesetzlich rentenversichert war. Nähere Informationen gibt es auf der Internetseite des Deutschen Rentenversicherungsbundes.

Nach dem Tode eines Elternteils oder beider Elternteile haben Kinder Anspruch auf (Halb-) Waisenrente. Das gilt auch für Stief- und Pflegekinder sowie Enkelkinder und Geschwister, sofern sie im Haushalt des Verstorbenen gelebt oder von ihm Unterhalt bekommen haben.

Voraussetzung für die (Halb-) Waisenrente ist unter anderem, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, in manchen Fällen bis zum 27. Geburtstag (zum Beispiel während der Schul- oder Berufsausbildung oder bei Behinderung).

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Deutschen Rentenversicherungsbundes und in dieser Broschüre.